Notizen · Werkstatt · 13.10.2026
Offenlegen statt erraten: wie viel KI-Deklaration eine Arbeit braucht
In zwei früheren Beiträgen habe ich begründet, warum ich keinen KI-Detektor einsetze und wie ich vorgehe, wenn trotzdem ein Verdacht entsteht. Beide enden beim selben Punkt: Der tragfähige Hebel ist nicht die Erkennung, sondern die Offenlegung. Offen blieb, wie viel Offenlegung eine Arbeit braucht.
Was eine grosse Fachhochschule verlangt
Die ZHAW regelt das in ihrer Richtlinie «Verwendung generativer KI-Systeme bei Leistungsnachweisen», Version 4.0.0, in Kraft seit dem 1. September 2026. Drei Punkte darin sind bemerkenswert.
Erstens ist die Deklaration Pflicht, aber schlank. Wo Dozierende nichts anderes vorgeben, besteht sie aus einem Verzeichnis der verwendeten KI-Systeme mit ihrem Verwendungszweck. Aufzulisten ist jede Tätigkeit ausser der Rechtschreibkorrektur: Formulierungshilfe, Übersetzung, Strukturierung. Der Vorgänger-Anhang hatte noch In-Text-Zitate und eine Beschreibung im Methodenteil verlangt. Die neue Fassung reduziert das ausdrücklich auf das Verzeichnis.
Zweitens ist die Konsequenz hart. Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit KI, «z.B. Nicht-Deklaration oder erfundene Quellen», sind Note 1.0 und Disziplinarmassnahmen zwingend. Ein blosser Bewertungsabzug ist nicht erlaubt.
Drittens untersagt dieselbe Richtlinie Software zur Erkennung KI-generierter Texte für die Leistungsbewertung. Sie empfiehlt stattdessen Zwischengespräche, Verteidigungen und eine Reflexion der Studierenden über ihren KI-Einsatz.
Dazu liefert sie ein Glossar mit Stufen von «KI-frei» über «KI-lektoriert» und «KI-strukturiert» bis «KI-kollaboriert». Es soll Dozierenden helfen zu sagen, welches Mitwirken sie bei einer Aufgabe erwarten und ab wann die Eigenleistung nicht mehr gegeben ist.
Was meine Vorlage verlangt
Meine eigene Vorlage für ein AI Disclosure Statement geht deutlich weiter. Sie fragt nach Werkzeug, Zweck und Ausmass, aber zusätzlich nach drei Prompts im Original, einer Reflexion von mindestens 200 Wörtern und einer Schätzung des Eigenanteils in Prozent, getrennt nach Idee, Argumentation, Quellenwahl und Formulierung. Das Ganze bewerte ich als eigenen Teil der Arbeit.
Die ZHAW geht den umgekehrten Weg, und ich halte die Logik dahinter für ernst zu nehmen: Eine Pflicht, die alle trifft, muss auch alle erfüllen können. Je aufwendiger die Deklaration, desto grösser der Anreiz, sie zu umgehen, und desto härter fällt die zwingende Note 1.0 auf jemanden, der nur zu knapp deklariert hat.
Der Widerspruch, den ich dabei gefunden habe
Beim Vergleich ist mir an meiner Vorlage etwas aufgefallen. Als Beispiel für eine schlechte Offenlegung führe ich im Kurs den Satz an: «Ich habe ChatGPT für die Recherche genutzt. Etwa 30 Prozent KI, 70 Prozent eigen.» Schlecht ist er, weil er sich gegen die Arbeit nicht prüfen lässt. Eine gute Offenlegung sagt, welche Kapitel sprachlich geglättet wurden und welche zwei vorgeschlagenen Quellen nicht existierten und ersetzt wurden.
Nur: Die Prozentschätzung, die ich am schlechten Beispiel kritisiere, verlange ich in meiner eigenen Vorlage. Sie ist dort genauso wenig prüfbar.
Daraus ziehe ich eine Folgerung für die Vorlage. Die Prozentzeilen kommen raus. Was bleibt, ist der Kern, den auch die ZHAW-Richtlinie trägt: Werkzeug und Zweck. Dazu kommt eine einzige Ergänzung, die ich für den eigentlichen Lernwert halte: Wo haben Sie einen KI-Vorschlag verworfen oder korrigiert, und warum? Diese Frage ist kurz zu beantworten, und sie lässt sich im Gespräch überprüfen. Genau das macht sie wertvoller als jede Prozentzahl.
Wie viel Deklaration eine Arbeit braucht, hängt also weniger an der Länge des Formulars als an einer Frage: Kann ich die Angaben gegen die Arbeit oder im Gespräch prüfen? Was diese Probe nicht besteht, gehört nicht ins Formular, so sorgfältig es auch klingt.
Quellen
- ZHAW, Rektorat, Ressort Bildung: Richtlinie «Verwendung generativer KI-Systeme bei Leistungsnachweisen» (Z-RL), Version 4.0.0, Beschluss 6. Mai 2026, in Kraft ab 1. September 2026, gpmpublic.zhaw.ch, abgerufen am 13. Oktober 2026: Ziff. 5.2.1 (Glossar Mitwirkungsgrade), Ziff. 5.2.2, Ziff. 5.2.3 (subsidiäre Deklarationspflicht), Ziff. 6 (Eigenständigkeitserklärung), Ziff. 8 (Verbot von Erkennungssoftware, Sanktion bei Unredlichkeit), Erlassverlauf.
- ZHAW: «Anhang Deklarationspflicht von generativer KI bei Arbeiten», Version 2.0.0, ausser Kraft per 1. September 2026 (Vorgängerregelung mit In-Text-Zitat und Methodenbeschreibung), abgerufen am 13. Oktober 2026.
- Eigenes Manuskript «KI in der Lehre», Kap. 12.3 (Format 3) und 12.8 (Vorlage AI Disclosure Statement, Beispiele guter und schlechter Offenlegung), unveröffentlicht.
Holger von Ellerts schreibt hier über KI, Agentic Commerce und Lehre — und gelegentlich über das Leben neben der Arbeit. Mehr über Holger
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