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von Ellerts

Notizen · Werkstatt · 22.08.2026

Wem gehört der KI-Output? Meistens: niemandem

In jeder Firmenschulung kommt diese Frage, meist kurz nach der Pause: «Das Bild, das ich mit KI erzeugt habe — gehört das jetzt mir?»

Auf meiner Folie steht seit Längerem die Faustregel: reiner KI-Output ist in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Das stimmt, ist aber unscharf. Beim Nachschlagen im Gesetz habe ich gemerkt, dass die genaue Fassung sowohl härter als auch differenzierter ist als meine Merkregel.

Zwei Sätze, die die Sache entscheiden

Das Schweizer Urheberrechtsgesetz definiert in Artikel 2 Absatz 1, was überhaupt ein Werk ist:

«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.»

Und Artikel 6 sagt, wer Urheber sein kann:

«Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.»

Damit ist die Frage im Grundsatz beantwortet, und zwar nicht durch Auslegung, sondern durch den Wortlaut. Eine Software ist keine natürliche Person. Was ausschliesslich die Maschine hervorbringt, hat keinen Urheber im Sinne des Gesetzes — und ohne Urheber kein Urheberrecht.

Das heisst aber ausdrücklich nicht, dass alles, was durch ein KI-Tool läuft, schutzlos wäre. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, die zuständige Fachbehörde, formuliert die Unterscheidung in seiner FAQ so: Wer ChatGPT «lediglich als Werkzeug einsetzt, aber dabei eine kreative Leistung erbringt», kann Schutz am Ergebnis haben — vergleichbar mit einem Fotografen, der eine Kamera benützt. Wird die Leistung hingegen «gestützt auf einen banalen Prompt» durch das System erbracht, stammt sie nicht von einem Menschen und ist nicht geschützt.

Die Grenze verläuft also nicht zwischen «mit KI» und «ohne KI», sondern durch den eigenen Gestaltungsanteil hindurch. Das ist die Antwort, die ich künftig gebe.

Das eigentliche Risiko liegt woanders

In den Kursen dreht sich die Diskussion fast immer darum, was man selbst bekommt. Interessanter ist, was man sich einhandelt.

Das IGE weist auf den sogenannten Memory-Effekt hin: Ein KI-Ergebnis kann geschützte fremde Inhalte enthalten. Wer solche Ergebnisse weiterverwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung — und, das ist der unbequeme Teil, die Verantwortlichkeit besteht laut IGE auch dann, wenn die Nutzerin gar nicht weiss, dass geschützte Inhalte drinstecken. Empfohlen wird, Ergebnisse vor der Verwendung zu prüfen: Text- oder Bildersuche, Blick auf Wasserzeichen, Künstlersignaturen, bekannte Persönlichkeiten.

Ein Stil als solcher ist nicht geschützt. Kommt ein Ergebnis aber einem konkreten geschützten Werk zu nahe, liegt womöglich eine unerlaubte Bearbeitung vor; und wenn die Imitation so weit geht, dass man das Resultat der Künstlerin zuschreiben könnte, kommt zusätzlich eine Persönlichkeitsverletzung in Betracht.

Dazu kommt eine zweite, davon völlig unabhängige Ebene: die Nutzungsbedingungen des Anbieters. Sie können die kommerzielle Verwendung einschränken, ganz gleich, wie die urheberrechtliche Lage aussieht. Vertrag und Urheberrecht sind zwei verschiedene Fragen, und sie können unterschiedlich ausgehen.

Das ist eine Momentaufnahme

Der Stand bewegt sich. Nach Annahme der Motion 24.4596 Gössi erarbeitet das IGE einen Vorentwurf zur Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die KI-Entwicklung; er soll bis Ende 2026 in die Vernehmlassung gehen. Ob die Nutzung geschützter Inhalte für das KI-Training urheberrechtlich relevant ist, bezeichnet das IGE ausdrücklich als umstritten — entschieden ist da nichts.

Für die Praxis bleibt es deshalb bei dem, was ich in den Kursen sage: KI-Output ist Entwurfs- und Arbeitsmaterial. Wer daraus etwas machen will, das ihm gehört, muss selbst etwas hineinlegen — und vorher schauen, was schon drin ist.

Das ist die Landkarte, nicht das Gutachten. Für den Einzelfall gibt es Juristinnen.

Quellen

  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), SR 231.1, vom 9. Oktober 1992, Stand am 1. Januar 2022 — Art. 2 Abs. 1 und Art. 6. Fedlex, Systematische Rechtssammlung.
  • Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE): «FAQ – KI und Urheberrecht», PDF, bereitgestellt über die Bundeskanzlei (bk.admin.ch). Das Dokument trägt kein gedrucktes Datum; die PDF-Erstellung datiert auf den 18. Mai 2026.
  • Motion 24.4596 Gössi, «Für einen besseren Schutz des geistigen Eigentums vor Missbrauch durch künstliche Intelligenz» — zitiert nach der genannten IGE-FAQ.

Holger von Ellerts schreibt hier über KI, Agentic Commerce und Lehre — und gelegentlich über das Leben neben der Arbeit. Mehr über Holger

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