Zum Inhalt springen
von Ellerts

Notizen · Werkstatt · 13.10.2026

«Muss ich dem Kunden sagen, dass KI geholfen hat?» Was Art. 50 EU AI Act wirklich verlangt

Die Frage kam in einer Firmenschulung bei einem Elektroinstallationsbetrieb, wörtlich: «Muss ich dem Kunden sagen, dass KI geholfen hat?» Meine Antwort im Kurs lautete: rechtlich in der Schweiz nicht allgemein, bei Bildern immer, bei Texten auf Nachfrage. Auf der Folie stand zugespitzt: «Deklaration ist Pflicht bei Bildern, immer.»

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung der EU. Ein guter Anlass, die eigene Folie gegen den Gesetzestext zu halten.

Erste Frage: Gilt das überhaupt für mich?

Der EU AI Act fragt nicht nach dem Firmensitz, sondern nach dem Markt. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c erfasst er auch Anbieter und Betreiber in einem Drittland, «wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird». Ein Zuger Betrieb mit Kunden in Zug ist damit nicht erfasst. Derselbe Betrieb mit einem Auftrag in Lörrach oder einer Visualisierung für eine Bauherrschaft in Konstanz kann es sein.

In der Schweiz selbst gibt es keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und KI in einzelnen Bereichen zu regulieren, statt ein eigenes, dem EU AI Act nachgebildetes Gesetz zu schaffen.

Zweite Frage: In welcher Rolle?

Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen, und fast jede Verwirrung entsteht hier. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Der Elektrobetrieb, der ein Bildwerkzeug abonniert, ist Betreiber.

Die Pflichten verteilen sich so:

  • Abs. 1 (Anbieter): Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gebaut sein, dass man merkt, mit einer KI zu sprechen.
  • Abs. 2 (Anbieter): Erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert sein. Das ist die vielzitierte Wasserzeichen-Pflicht. Sie trifft die Hersteller der Werkzeuge, nicht die Firma, die sie nutzt.
  • Abs. 3 (Betreiber): Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die Betroffenen informieren.
  • Abs. 4 (Betreiber): Wer einen Deepfake erzeugt, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich ist. Und wer KI-Text veröffentlicht, «um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren», muss das ebenfalls offenlegen — es sei denn, der Text wurde menschlich überprüft und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.

Was das für Offerte, Visualisierung und Newsletter heisst

Die Offerte, die ein Mitarbeiter mit KI entworfen und selbst geprüft hat: keine Pflicht aus Art. 50. Sie informiert nicht die Öffentlichkeit, und selbst wenn, wäre sie redaktionell verantwortet.

Die Lichtvisualisierung ist der interessante Fall. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein KI-Bild, das «wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt» und «fälschlicherweise als echt» erscheinen würde. Eine fotorealistische Abendstimmung im echten Wohnzimmer der Kundin kann genau das sein. Eine erkennbar schematische Lichtplanung eher nicht.

Und hier lag meine Folie daneben. «Pflicht bei Bildern, immer» stimmt weder in der Schweiz noch nach EU-Recht. Die Pflicht ist enger: Deepfakes, und auch die nur, wenn der EU AI Act überhaupt greift. Die Faustregel halte ich trotzdem für richtig, nur gehört sie in die Spalte «Empfehlung» und nicht in die Spalte «Gesetz». Eine Kundin, die das gezeigte Wohnzimmer für ein Foto der fertigen Installation hält, ist enttäuscht, ob mit oder ohne Paragraf.

Was nicht verschoben wurde

Der Digital Omnibus der EU hat die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben. Artikel 50 gehört nicht dazu, er gilt seit dem 2. August 2026. Die einzige Übergangsfrist betrifft Anbieter, deren Systeme schon vor diesem Datum auf dem Markt waren: Sie müssen die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten. Für Betreiber ändert das nichts.

Verstösse gegen Art. 50 können nach Art. 99 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes gebüsst werden; für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag.

Das ist die Landkarte, nicht das Gutachten. Wer regelmässig für Kunden in der EU visualisiert, sollte den Einzelfall prüfen lassen. Für alle anderen bleibt die Antwort aus dem Kurs fast dieselbe — nur ehrlicher begründet: Kennzeichnen Sie Bilder, die man für echt halten könnte. Nicht weil ein Gesetz es immer verlangt, sondern weil es die Erwartung der Kundin richtig setzt.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.7.2024, deutsche Fassung auf EUR-Lex (CELEX 32024R1689), abgerufen am 13. Oktober 2026: Art. 2 Abs. 1 lit. c (räumlicher Anwendungsbereich), Art. 3 Nr. 3 und 4 (Anbieter, Betreiber), Art. 3 Nr. 60 (Deepfake), Art. 50 Abs. 1–5 (Transparenzpflichten), Art. 99 Abs. 4 lit. g und Abs. 6 (Geldbussen, KMU), Art. 113 (Geltung ab 2. August 2026).
  • Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Änderung der KI-Verordnung, «Digital Omnibus»), eingearbeitet in die konsolidierte Fassung von 2024/1689 vom 27. Juli 2026 auf EUR-Lex: neuer Art. 111 Abs. 4.
  • Rat der EU, Dokument 9247/26 vom 13. Mai 2026, Interinstitutionelles Dossier 2025/0359 (COD): Erwägungsgrund 20 und neuer Art. 111 Abs. 4 (Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für Abs. 2 bei Bestandssystemen); neue Hochrisiko-Termine in Art. 113.
  • Schweizerischer Bundesrat, Medienmitteilung vom 12. Februar 2025: «KI-Regulierung: Bundesrat will Konvention des Europarats ratifizieren».
  • Eigenes Kursmaterial: Moderatornotizen einer Firmenschulung (Block «Qualität & KI-Deklaration» und Einwandbehandlung), 2026.

Holger von Ellerts schreibt hier über KI, Agentic Commerce und Lehre — und gelegentlich über das Leben neben der Arbeit. Mehr über Holger

Als bevorzugte Quelle bei Google hinzufügen(öffnet bei Google)Was ist das?